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Heute hab ich für EUCH eine gute und umweltschonende Alternative für Waschmittel gefunden!

 

INDISCHE WASCHNÜSSE - ich hab sie auch bereits getestet und für sehr gut gefunden!

Hier nun das Wichtigste:

Waschnüsse - das etwas andere Waschmittel

Wenn Ihre Haut auf Waschmittelrückstände juckend reagiert oder Sie einfach mal etwas Neues ausprobieren und dabei die Umwelt schonen wollen, dann versuchen Sie es doch mit Waschnüssen.

Was sind Waschnüsse?
Die Waschnuss (Sapindus Mukorossi) ist die Frucht des indischen Soapnut-Baumes, welche schon seit Jahrhunderten in Indien und Nepal als biologisches Waschmittel verwendet wird. Waschnüsse sind nicht nur umweltfreundlich, da Natur pur, sondern sind auch für Allergiker bestens geeignet.

Waschnüsse basieren auf dem gleichen Wirkungsprinzip wie Seifen. Ihre Schalen enthalten den Wirkstoff Saponin, sobald sie mit Wasser in Berührung kommen, entsteht eine seifige Lauge. Diese Lauge besitzt nicht nur eine hohe Reinigungskraft, sondern wirkt auch antibakteriell. Überdies enthält sie kalk- und fettlösende Eigenschaften und eignet sich somit zudem zur Reinigung diverser Haushaltsgegenstände.

Früher wuschen sich die Inderinnen ihr langes Haar mit den Waschnüssen, aber auch heute noch wird zum Teil in vereinzelten Provinzen das Haushaltsgeschirr mit den Nüssen gereinigt. 

Vorteile

  • Umweltschonend und 100% biologisch abbaubar
  • Für Allergiker geeignet
  • Buntwäsche wird nicht so schnell ausgebleicht
  • Kostengünstig
  • Neutraler Duft

Und so funktioniert es
Die Waschnüsse in ein kleines Stoffsäckchen geben, gut zuschnüren und dieses direkt in die Trommel zur Wäsche legen. Für normal verschmutzte Wäsche reichen ca. 2-3 Nüsse. Waschen Sie Ihre Wäsche wie gewohnt, Sie können auch den Vorwaschgang einschalten. Bei höheren Temperaturen weichen die Nüsse leichter auf, bei niederen Temperaturen können die Nüsse noch ein zweites oder drittes Mal verwendet werden.
Nach Beendigung des Waschvorganges das Säckchen rausnehmen und die Waschnüsse trocknen lassen oder zum Biomüll werfen. (In der Erde vergraben - Schädlingsbekämpfung!)

Wird Weißwäsche regelmäßig mit Waschnüssen gewaschen, so bekommt sie mit der Zeit einen Grauschleier, um dem vorzubeugen, gibt man der Weißwäsche ein Bleichmittel (1 Teelöffel Backpulver) oder wäscht sie ab und zu mit herkömmlichen Waschmitteln.

Der Selbsttest
Waschnüsse gibt es mittlerweile nicht nur in Bioläden zu kaufen, sondern auch in Supermärkten. Neben den Schalen, 250 Gramm kosten ca. 5 Euro, gibt es die Nüsse auch als Pulver oder in flüssiger Form. (Ich kaufte die Nüsse bei Penny im Traisenpark)

Beim Öffnen des Säckchens verströmten die Nüsse einen etwas scharfen, stechenden Geruch, der sicherlich ein wenig gewöhnungsbedürftig ist. Sobald sie jedoch mit Wasser in Berührung kommen, verlieren sie zunehmend ihren charakteristischen Duft.

Das beigelegte Stoffsäckchen wurde von mir laut Anleitung mit drei Waschnüssen befüllt, gut verschnürt zu der Buntwäsche in die Trommel der Waschmaschine gelegt, und bei 40 Grad gewaschen. Die Wäsche duftete nach dem Waschgang ein wenig „waschnussig“, jedoch hatte sich der Duft nach dem Trocknen verloren. Wenn Ihr trotzdem "duftende" Wäsche mögt, könnt Ihr statt Weichspüler ätherische Öle beimengen. ( Lavendel oder Citrus z.B.)

Was mich letztlich überzeugte war nicht die Schmutzwäsche sondern der Abwasch einer fettigen Pfanne, ein Härtetest also. Dazu weichte ich drei Nüsse in heißem Wasser zehn Minuten ein und putzte mit dem Sud die Pfanne. Und siehe da, es schäumte ein wenig und die Pfanne wurde rein.

Autorin: Mag. Karin Puchegger (überarbeitet Edith Hofbauer)


 

Waschnuss - Ernte einbringen im Hochland von Nepal


 Was tun wenn die Geldbörse gestohlen wird?

 So reagieren Sie nach einem Diebstahl
1. Bankomatkarte(n) sperren lassen
Achtung: Noch ist es so, dass der Kontoinhaber für alle Kosten bis zur Kartensperre haftet. Sie sollten also so schnell wie möglich handeln, insbesondere auch deshalb, weil die Sperre bis zu zwei Stunden dauern kann. Ihre Maestro-Karte können Sie entweder direkt bei Ihrer Bank oder unter der Maestro-Notrufnummer 0800 204 8800 sperren lassen. Sie müssen dafür lediglich die Bankleitzahl und Ihre Kontonummer angeben. Den Diebstahl sollten Sie bei der Polizei anzeigen, denn die Bank benötigt eine Diebstahlsmeldung. 
2. Kreditkarte(n) sperren lassen
Bei Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte können Sie rund um die Uhr die Kartensperrhotline des Instituts anrufen und die Karte sperren lassen. Danach wird automatisch eine neue Kreditkarte bestellt und innerhalb kurzer Zeit versandt. Darüber hinaus besteht z.B. bei der Visa-Karte im Falle eines Diebstahls im Ausland die Möglichkeit einer „Emergency-Card“: So schnell wie möglich wird dem Karteninhaber eine neue Kreditkarte oder Bargeld zur Verfügung gestellt, und zwar in einer Höhe von maximal USD 1.000,-. Gute Neuigkeiten: Bis zur Kartensperre haften Sie bis max. EUR 72,67,-. 
 
Notrufnummern der Kreditkartenfirmen:
Mastercard: +43 (0) 1 717 01 - 4500
Visa: +43 (0) 1 711 11 - 770
Diners: +43 (0) 1 501 35 - 14
American Express: 0800 900 940

3. e-card sperren lassen

Wenn Ihre e-card gestohlen wurde, sollten Sie Ihrer Krankenkasse Bescheid geben oder den Verlust direkt bei der e-card Serviceline melden: 050 124 33 11 (österreichweit zum Ortstarif). Die Karte wird daraufhin gesperrt. Keine Sorge, wenn Sie zum Arzt müssen, die neue e-card aber noch nicht eingelangt ist: Der Doktor kann Sie trotzdem behandeln, Sie müssen nur Ihre Versicherungsnummer und Ihren Krankenversicherungsträger nennen. Sobald Sie die neue e-card erhalten haben, müssen Sie nochmals zum Arzt, damit alles ordnungsgemäß nachgetragen werden kann. 
 
4. Führerschein neu beantragen
Für die Beantragung eines neuen Führerscheins benötigen Sie einen amtlichen Lichtbildausweis, eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige, ein Passfoto (nach den aktuellen Passbildkriterien) sowie einen Meldezettel. Die Kosten für das Duplikat belaufen sich auf EUR 45,60,-. Nach einem Diebstahl wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt, dieser ist nur bis zur Zustellung des richtigen Scheins gültig, maximal bis zu vier Wochen. Sie dürfen damit auch nur in Österreich und in Verbindung mit einem Lichtbildausweis unterwegs sein. 
Auch bei der Beantragung eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung müssen Sie eine Diebstahlsanzeige vorweisen. Zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis können Sie bei der Zulassungsstelle Ihres Wohnbezirks kostenlos einen neuen Zulassungsschein bekommen. 
6. Reisepass neu beantragen
Um eine Neuausstellung Ihres Reisepasses nach einem Diebstahl bei der Passbehörde beantragen zu können, benötigen Sie zusätzlich zu den üblicherweise notwendigen Dokumenten die Bestätigung einer Diebstahlsanzeige. Die Kosten betragen EUR 69,90,-

Handydiebstahl
Was tun, was ist versichert
Vielen ist es schon selbst passiert, in einem Lokal, in der U-Bahn oder gar bei einem Wohnungseinbruch. Was Sie tun müssen, wenn Ihr Handy gestohlen wurde, welche Kosten auf Sie zukommen und was die Haushaltsversicherung übernimmt, erfahren Sie hier.
Handy gestohlen - Sie zahlen
Das Sperren der SIM-Karte ist - je nach Netzbetreiber - nur teilweise kostenlos; eine Diebstahlsanzeige muss vorgelegt werden.
Die Grundgebühr ist auf jeden Fall bis zum Vertragsende zu bezahlen.
Eine neue SIM-Karte kann mit bis zu 20 Euro zu Buche schlagen.
Ein neues Handy ist meist nicht kostenlos zu bekommen.
Sie zahlen die Gesprächskosten, die entstehen, bis der Handyklau entdeckt wird.
Der Verlust privat oder beruflich wichtiger Telefonnummern und des aktuellen Terminkalenders.
Was tun, wenn der Diebstahl bemerkt wirkt?
Sofort nachdem der Diebstahl entdeckt wurde, muss bei der Polizei Anzeige erstattet werden (eine formale Anzeige ist auch wichtig für die Versicherung).
Wichtig ist die 15-stellige IMEI-Nummer: Nur anhand dieser Seriennummer (am Akku und der Originalverpackung angebracht oder mit *#06# abrufbar), die nicht so wie die SIM-Karte gelöscht oder entfernt werden kann, lässt sich ein Handy zweifelsfrei identifizieren. Die IMEI-Nummer wird zentral gespeichert und kann europaweit überprüft werden, was vor allem für die Kontrolle verdächtiger Personen beim Grenzübertritt wichtig ist.
Beim Netzbetreiber muss die SIM-Karte sofort gesperrt werden, um teuren Missbrauch zu verhindern.
Im Falle von Beraubung oder Einbruchdiebstahl muss der Schaden unverzüglich schriftlich der Versicherung gemeldet werden (je eher Sie den Schaden melden, desto schneller kommen Sie zu Ihrem Geld)
Was übernimmt die Haushaltsversicherung?
Bei Zurich Connect (ehemals Zuritel) ist Ihr eigenes Handy als "Sache" in Ihrer Wohnung grundsätzlich im Rahmen Ihrer Haushaltsversicherung versichert.
Bricht jemand in Ihre Wohnung ein (Einbruchdiebstahl) und entwendet aus der Wohnung neben anderen Dingen auch Ihr Handy, so ist dieser Diebstahl zur Gänze gedeckt.
Wird Ihnen das Handy außerhalb der Wohnung gestohlen, z.B. im Café aus Ihrer Manteltasche oder vom Tisch, so ist dieser einfache Diebstahl durch die Haushaltsversicherung nicht gedeckt.
Anders verhält es sich bei Beraubung: Wird Ihnen das Handy unter Anwendung von Gewalt geraubt (z.B. jemand entreißt Ihnen handgreiflich die Tasche), so ersetzt Ihnen Zurich Connect zusätzlich zum geraubten Handy auch die missbräuchlich verursachten Gesprächgebühren bis zu einer Höhe von maximal 500,-.
Handydiebstahl vorbeugen
Im Gedränge können Handys einfach aus Jacken oder Taschen gezogen werden. Deshalb das Mobiltelefon möglichst körpernah und nicht in Außentaschen tragen.
Im Pkw offen liegende Telefone verleiten Diebe dazu, auch gleich das Auto zu demolieren und andere Sachen mitzunehmen.
Selbst wenn es unbequem ist, sollte man das Handy mit der bei jedem Start einzugebenden PIN-Nummer schützen, damit niemand das Gerät unbefugt in Betrieb nehmen kann
 

 Telefonwerbung: Kein Respekt vor Privatsphäre  

Ein Ärgernis, das fast jeder kennt: Das Telefon klingelt. Sie eilen zum Apparat. Statt des erwarteten Anrufers meldet sich eine Tonbandstimme, die Ihnen sagenhafte Bargeldgewinne oder eine Traumreise verspricht.

Oder: Sie heben nichtsahnend ab und ein trainierter Telefon-Marketingagent überfällt Sie mit der Frage, ob Sie nicht viel billiger Telefonieren wollen.
 Oder: Eine Lottotippgemeinschaft nutzt Ihre Telefonnummer, um Ihnen eine unsinnige Mitgliedschaft aufzuschwatzen und luchst Ihnen bereits am Telefon Ihre Kontonummer zwecks regelmäßiger Abbuchung ab.
 
Ist Telefonwerbung überhaupt erlaubt?
Nein grundsätzlich nicht, es sei denn Sie haben Ihre Zustimmung zu diesem konkreten Werbeanruf erteilt. Unerbetene Telefonwerbung ist jedenfalls unzulässig. Das Telekomgesetz schützt Ihre Privatsphäre vor penetranter Störung durch unangeforderte Werbeanrufe. Es gibt also keinen Grund, sich in ein Verkaufsgespräch verwickeln zu lassen. Und Gewinn-Versprechen, die auf derart unseriösem Weg verbreitet werden, verdienen auch nicht Ihre Aufmerksamkeit.
 
Nur wenn Sie vorher Ihr Einverständnis zur Nutzung Ihrer Telefonnummer für Marketingzwecke gegeben haben, dürfen Sie zu Werbezwecken angerufen werden. Unseriöse Anbieter versuchen diese Regeln zu umgehen, indem sie die Zustimmung des Verbrauchers behaupten.
Hier gilt: Wem nicht transparente Zustimmungsklauseln bei Vertragsabschluss oder der Teilnahme an Gewinnspielen unterjubelt wurden, hat in der Regel Werbeanrufen nicht wirksam zugestimmt.
 
So muss für den Konsumenten zum Beispiel nachvollziehbar sein, wem er seine Zustimmung erteilt, künftig bei ihm anzurufen. Wer um Informationsmaterial ersucht, erteilt damit nicht sein Einverständnis, zu Werbezwecken auch angerufen zu werden. Zustimmen kann nur der Inhaber des Telefonanschlusses selbst.
 Um Missverständnisse und rechtswidrige Nutzung von vornherein zu vermeiden, sollten Sie nie Ihre Telefonnummer auf Werbeantwortkarten, Anmeldemasken im Internet und ähnlichen angeben.
 
Woher haben die Firmen meine Telefonnummer?
Es gibt Unternehmen, die Adressen vermieten oder verkaufen. Dazu werden z. B. öffentlich zugängliche Quellen, wie das Telefonbuch herangezogen und Kundendaten beziehungsweise Teilnehmerdaten im Zuge von Gewinnspielen zugekauft, bei denen Konsumenten der Weiterverwendung der Rufnummer für Marketingzwecke zugestimmt haben. Überlegen Sie sich daher genau, welche privaten Daten Sie an wen weitergeben.
 
Was tun bei einem belästigenden Werbeanruf?
Stellen Sie beim nächsten Anruf Gegenfragen: Mit wem spreche ich? In wessen Auftrag rufen Sie an? Bei Bandansagen notieren Sie sich mögliche Hinweise auf Firmen, die den Anruf ausführen oder in Auftrag gegeben haben.
Eine Verletzung Ihrer Privatsphäre sollte nicht folgenlos bleiben. Anrufe zu kommerziellen Zwecken ohne die vorherige Zustimmung des Empfängers verstoßen gegen das Telekomrecht. Schildern Sie den Sachverhalt den Fernmeldebehörden. Diese können im Falle eines Verstoßes Verwaltungsstrafen verhängen.
 
Anzeigen werden von den Fernmeldebehörden entgegengenommen unter Fernmeldebüro, 1200 Wien, Höchstädtplatz 3
oder Fax: 3342761
oder mail: fb.wien@bmvit.gv.at
Notweniger Inhalt: Name, Adresse des Anschlussinhabers; Datum, Uhrzeit und Inhalt des Anrufes und ein Hinweis, dass keine Zustimmung zu der Versendung erteilt wurde. Bedenken Sie, dass die erfolgreiche Rechtsverfolgung davon abhängt, ob Sie genaue Angaben über den Anrufer machen können (dessen Rufnummer, Firmenname..)
 
Bedenken Sie: Telefonmarketing zielt häufig darauf ab, Sie zu einem Vertragsabschluss bereits am Telefon zu bewegen. Viele Verbraucher berichten der AK, dass sie sich eigentlich nur weiteres Infomaterial per Post erbeten haben. Anbieter, die auf aggressives Telefonmarketing setzen, unterstellen aber sehr rasch einen Vertragsabschlusswillen. Erst bei Erhalt von Willkommensbriefen und Rechnungen werden Konsumenten die Folgen des Werbeanrufs bewusst.
Damit es gar nicht soweit kommt: Lassen Sie sich auf ein solches Gespräch nicht ein. Marketingagenten sind oft speziell darauf trainiert, Ihnen an der richtigen Stelle ein folgenschweres „Ja“ zu entlocken.
 
Sollte unklar sein, ob es im Gesprächsverlauf zum Vertrags-Abschluss kam, bedenken Sie: von den meisten telefonisch geschlossenen Verträgen kann man innerhalb von sieben Werktagen (ab Erhalt der bestellten Ware; bei Dienstleistungen ab dem Vertragsabschluss) kostenlos schriftlich zurücktreten. Reagieren Sie daher sicherheitshalber möglichst rasch mit einem Rücktritts-Schreiben – vorausgesetzt Sie haben genaue Angaben zur Firmenadresse.
 
Eine Information der Arbeiterkammer!
 
 

 
Datenschutz - Ihr gutes Recht  
 
Datenschutz ist nicht auf Staats- oder EU-Bürger beschränkt, Datenschutz ist ein Menschenrecht. Rechtlich abgesichert ist der Datenschutz in Österreich seit rund 20 Jahren. Jeder, der Daten über Sie sammelt, muss dafür einen berechtigten Grund haben.
 
Das Grundrecht auf Datenschutz schützt Sie vor unzulässiger Ermittlung, Speicherung und Auswertung Ihrer Daten sowie vor Weitergabe Ihrer Daten. Dieses Grundrecht besteht sowohl gegenüber dem Staat, als auch gegenüber Unternehmen und sogar gegenüber Privaten, die Daten verarbeiten.
 
Wozu dient Datenschutz nicht?
Sie können sich nicht auf das Grundrecht auf Datenschutz berufen, um Ihren rechtlichen Verpflichtungen zu entgehen. Natürlich darf das Finanzamt Ihre Daten zur Steuerberechnung heran ziehen. Natürlich darf ein Unternehmen, mit dem Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben, Ihre Daten verwenden und auch Dritten weitergeben, um die Zahlungen sicherzustellen.
 
Das Datenschutzgesetz gewährt dem Betroffenen
  • das Recht der Geheimhaltung personenbezogener Daten
  • das Recht auf Auskunft bzgl. der über ihn gespeicherten Daten
  • das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten
  • das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten
  • das Recht auf Information, zu welchem Zweck Daten über den Betroffenen verarbeitet werden.
 
Personenbezogene Daten
Das sind alle Daten, die mit Ihnen in Zusammenhang gebracht werden können. Dazu zählen sämtliche Informationen über natürliche oder juristische Personen.
Das sind alle Daten, die mit Ihnen in Zusammenhang gebracht werden können. Dazu zählen sämtliche Informationen über natürliche oder juristische Personen.
Letztlich sind sehr viele Daten ”personenbezogen” und daher geschützt. Den Unternehmern ist dies allerdings nicht immer bewusst oder sie setzen sich über ihre Verpflichtung zum Datenschutz hinweg. Für den Gebrauch anonymisierter Daten gilt kein Datenschutz.
 
Diese Daten sammeln Telefonunternehmen
Telefonunternehmen sowie Internetprovider sind an das Fernmeldegeheimnis gebunden und unterliegen strengen Datenschutzbestimmungen. Natürlich dürfen sie die zur Verrechnung nötigen Daten sammeln und eine gewisse Zeit lang speichern.

Dazu gehören auch die Einzelgesprächsnachweise, aus denen hervorgeht, welche Nummer Sie wann und wie lange angerufen haben. Die letzten Stellen der angerufenen Nummer werden allerdings anonymisiert. Inhaltsdaten, also betreffend den Inhalt von Telefongesprächen oder von E-Mails, dürfen nicht gespeichert werden. Auch Behörden haben darauf nur Zugriff über einen richterlichen Befehl.

Telefonunternehmen führen über Sie üblicherweise Bonitätsprüfungen durch und melden dem Kreditschutzverband weiters, wenn Sie ihre Rechnung nicht bezahlen. Auch viele Versandhandelsunternehmen melden dem Kreditschutzverband, wenn Sie ein säumiger Zahler sind.
 
Diese Daten sammelt die Polizei
Auch das Sicherheitspolizeigesetz enthält datenschutzrechtlich relevante Regelungen. Beispielsweise betreffend die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des EKIS (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem).

Gemäß Sicherheitspolizeigesetz kann jeder bei derjenigen Sicherheitsbehörde, die über ihn Daten angelegt hat (z.B. Bundespolizei, Bundesministerium für Inneres), Auskunft darüber begehren und gegebenenfalls Richtigstellung oder Löschung verlangen.
 
Praxisbeispiele
 
Beispiel 1: Werbeflut im Internet
Frau Maier hat sich bei der Firma "Mail for Me" eine Gratis-E-Mail-Adresse eingerichtet. Dafür musste sie diverse persönliche Daten angeben. Nun erhält sie regelmäßig Werbung von verschiedenen Unternehmen per E-mail zugesandt (Directmailing).

Was kann Frau Maier tun?
Frau Maier muss der Zusendung elektronischer Post als Massensendung oder Werbung zustimmen.
 Achtung: So eine Zustimmung erfolgt manchmal auch einfach durch Mausklick. Im konkreten Fall liegt hier keine Zustimmung vor. Somit ist die geschilderte Vorgangsweise unzulässig.
Genau so wäre die Belästigung von Frau Maier mit Werbeanrufen oder Werbezwecken ohne vorheriger (jederzeit widerruflicher) Einwilligung unzulässig.
 
Aber Achtung:
Eine vorherige Zustimmung für Werbemails ist dann nicht notwendig, wenn:
der Konsument die Mailadresse anlässlich eines Kaufes (oder Dienstleistung) weiter gegeben hat
der Absender bei seinen Kunden nur mit eigenen, ähnlichen Produkten wirbt und wenn
der Kunde bei Weitergabe der Mailadresse und jedem Werbemail die Möglichkeit hat, weitere Zusendungen abzulehnen.
 
Beispiel 2: Eine Kundenkarte und ihre Folgen
Frau Plössl löste eine Kundenkarte im Supermarkt. Aus dem ”Kleingedruckten” geht hervor, dass sie sich mit der Weitergabe ihrer Daten an ”verbundene Unternehmen” der Supermarktkette einverstanden erklärt.
Rechtliche Situation
Diese Zustimmungserklärung zur Weitergabe von Daten ist zu unbestimmt und daher unwirksam. Was ist schon ein ”verbundenes Unternehmen”?
Die Daten dürfen daher nicht weitergegeben werden. Übrigens kann Frau Plössl eine gegebene Zustimmungserklärung zur Weitergabe Ihrer Daten ohnedies jederzeit widerrufen! Einfacher Brief genügt.
 
Beispiel 3: Versteckte Zustimmung gilt nicht!
Herr Schmidt bezahlt eine neu erstandene CD-ROM. Auf der Rückseite der Rechnung befindet sich der Aufdruck: "Danke, dass Sie der Weitergabe Ihrer Daten zugestimmt haben!"
Rechtslage
Auch hier ist keine wirksame Zustimmung erteilt worden und eine tatsächliche Verwendung der Daten stellt einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar.
 
Beispiel 4: Das Kreuz mit den Cookies
Frau Lanner geht im Internet einkaufen und landet auf der Web-Site der Firma ”Beauty”. Dort legt sie diverse Produkte in den virtuellen Warenkorb. Sie bestellt die Produkte jedoch nicht. Einige Tage später surft sie zwecks Preisvergleich zu Firma ”Wunderschön”. Ohne ihr Zutun werden ihr dort die Produkte, die sie sich zuvor bei der Firma ”Beauty” angesehen hat, nahegelegt.
Rechtliche Situation
Das Zwischenspeichern des Warenkorbes hat sgn. ”Cookies” erzeugt. Diese wurden an "Wunderschön" weitergegeben. Daher kannte „Wunderschön“ die Interessen der Userin.

Manche Firmen verwenden solche "Cookies" gezielt dazu, die Surf- und Konsumgewohnheiten der User auszukundschaften und erstellen mit Hilfe der Cookies sogenannte "Datenprofile". Diese werden gehandelt. Da der Konsument davon meist nichts bemerkt und daher keine wirksame Zustimmung zu dieser Datenweitergabe erteilt, ist diese Vorgangsweise unzulässig.
 
Beispiel 5: Bonitätsprüfung für den Kredit
Herr Weiss möchte einen Kredit aufnehmen. Bevor ihm dieser gewährt wird, holt seine Hausbank eine Bonitätsauskunft bei einer Gläubigerschutzorganisation ein. Diese Vorgangsweise ist auch den mit Herrn Weiss vereinbarten ”Allgemeinen Geschäftsbedingungen” zu entnehmen.
Rechtslage
Die Bonitätsauskunft macht die Übermittlung des Namens von Herrn Weiss an die Gläubigerschutzorganisation notwendig. Die Gläubigerschutzorganisation speichert diese Anfrage jedoch typischerweise nicht. Diese Praxis wird als zulässig angesehen.
 
Beispiel 6: Private E-Mails im Büro
Der Chef von Herrn Still liest die privaten E-Mails, die Herr Still am Firmencomputer gespeichert hat.
Rechtslage:
Dies könnte eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses darstellen. Wenn der Arbeitgeber die Verwendung von E-Mails zu privaten Zwecken aber nicht gestattet hat, kann er davon ausgehen, dass alle Mails dienstlichen Charakter haben (sofern nicht eindeutig anders erkennbar). Dann handelt es sich um Daten, die der Firma ”gehören” und auf die daher auch zugegriffen werden kann
 
Was tun gegen unerwünschte Zusendungen
Der Ärger beim Öffnern des Briefkastens ist wieder einmal groß: Es quellen adressierte Zusendungen von Firmen heraus, mit denen man noch nie etwas zu tun hatte. Wir sagen Ihnen, wie Sie Abhilfe schaffen können.
 
Wie kommen diese Unternehmen überhaupt an Ihre Daten?
Adressverlage und Direktwerbeunternehmen sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten zu beziehen und zu verarbeiten. Umgekehrt dürfen Unternehmen über ihre Kunden oder Personen in ihrer ”Interessentenkartei” einige Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf) an Adressverlage und Direktwerbeunternehmen weitergeben.
 
Das können Sie unternehmen!
 
Weitergabeverbot
Sie haben das Recht, eine derartige Weitergabe Ihrer Daten zu untersagen. Dazu genügt ein einfaches Schreiben an das Unternehmen.
 
Aufkleber: Bitte kein Reklamematerial
Sie können sich der Aktion “Bitte kein Reklamematerial” anschließen, um die Zustellung von nicht persönlich adressiertem Werbematerial durch Werbemittelverteiler zu vermeiden. Dazu ist die Anbringung des Aufklebers “Bitte kein Reklamematerial” an Ihrer Haustüre (gut sichtbar!) nötig.
Den Aufkleber erhalten Sie, indem Sie ein mit Ihrer Wohnadresse versehenes und ausreichend frankiertes Rückantwortkuvert an folgende Adresse schicken: Postfach 500, 1230 Wien, Kennwort "Bitte kein Reklamematerial". Der Aufkleber wird Ihnen innerhalb der nächsten 10-14 Tage kostenlos zugesandt. Diese Aktion stellt eine freiwillige Selbstbeschränkungsmaßnahme der österreichischen Werbewirtschaft dar.

Für Informationen zum Aufkleber "Bitte kein Reklamematerial" sowie zu dessen Bestellung steht eine eigene Telefon-Hotline mit der Nummer 01/908 308 zur Verfügung (Mo - Fr: 8 -
18 Uhr).
 
Datenklau - so wehren Sie sich
Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, wie Sie sich gegen Datenschutzverletzungen wehren können. Zunächst einmal sollten Sie versuchen, Ihr Anliegen mit dem jeweiligen Datenverarbeiter gütlich zu regeln.
Fragen Sie schriftlich an, welche Daten über Sie gespeichert sind. Er muss kostenfrei Auskunft geben. Begehren Sie eventuell Richtigstellung oder Löschung der Daten. Sofern das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an (richtigen) Daten über Sie hat – z.B. um einen Vertrag erfüllen zu können oder Ansprüche gegen Sie durchsetzen zu können, muss es Ihre Daten nicht löschen.
Informieren Sie den Datenverarbeiter schriftlich, dass Sie eine Weitergabe Ihrer Daten an andere Unternehmen nicht wünschen.
Untersagen Sie dem Unternehmen, von dem Sie unerwünschte Werbezusendungen, Faxe oder E-Mails bekommen schriftlich jede weitere Zusendung.
 
Ansprüche betreffend Geheimhaltung, Richtigstellung und Löschung
sind gegenüber Unternehmern oder Privaten vor den Gerichten geltend zu machen. Dies kann sehr teuer kommen. Um unerwartete Kostenfolgen zu vermeiden, sollte die Erfolgswahrscheinlichkeit einer solchen Klage mit einer rechtsberatenden Stelle, z.B. Konsumentenberatung der AK oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, abgeklärt werden.
sind im öffentlichen Bereich (z.B. Bund, Länder) durch Beschwerde an die Datenschutzkommission zu erheben. Diese kann formlos erfolgen und ist kostenlos.
Sofern Sie unerwünschte Werbetelefonate oder E-mails erhalten haben, können Sie eine Anzeige an Ihre regional zuständige Fernmeldebehörde richten.
 
So verhindern Sie Datenspuren
Es ist unmöglich, ”Datenspuren” vollkommen zu vermeiden. Beachten Sie jedoch Folgendes:
Einige Datenspuren lassen sich durch schlichte Auskunftsverweigerung vermeiden.
Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verträgen und die Bestellformulare. Streichen Sie Klauseln wie ”Ich bin mit der Weitergabe meiner Daten einverstanden”.
Nehmen Sie nicht an jedem Gewinnspiel teil und gehen Sie mit der Herausgabe ihrer Daten nicht zu freizügig vor. Ihre Daten sind ein Wert, mit dem Firmen wirtschaften!
Wählen Sie den für Ihren Telefonapparat vorgesehenen Code, um ihre Telefonnummer zu anonymisieren, wenn Sie jemanden anrufen. Dann sieht der Angerufene Ihre Telefonnummer nicht!
Achtung: Vor allem Gewinnspiele dienen der Datensammlung über Sie. Vermeiden Sie diese oder geben Sie falsche Informationen, sofern diese für das Gewinnspiel nicht wesentlich sind.
Auch wenn Sie sich auf Internet-Seiten als ”Benutzer” registrieren lassen, werden Ihre Daten gespeichert und oft weiter verwendet. Legen Sie sich daher für die Benutzung von Internet-Seiten eine ”zweite Identität” zu. Besorgen Sie sich eine gratis E-Mail-Adresse, z.B. bei yahoo.de oder gmx.at. Verwenden Sie eine falsche Anschrift und legen Sie sich eine neue Berufsbezeichnung zu. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn Sie Verträge über das Internet schließen wollen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, wahre Angaben zu machen.
Installieren Sie eine Firewall auf Ihrem Computer und anonymisieren Sie Ihre Bewegungen im Internet mit Hilfe eines Anonymizers. Über Details informiert Sie Ihr Provider.
 
So finden Sie heraus, wer Ihre Adresse verwendet
Datenverarbeitungen sind dem Datenverarbeitungsregister zu melden sofern nicht bloß eine sogenannte Standardanwendung vorliegt. Diese Standardanwendungen werden in einer Verordnung genannt und kommen häufig vor - z.B. eine Datenverarbeitung betreffend Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke.
 
Im Register der Datenanwendungen (DVR) werden folgende Daten angeführt:
  • Auftraggeber
  • Zweck der meldepflichtigen Datenverarbeitungen
  • Art der gesammelten Daten
  • Betroffenenkreise
  • Übermittlungsempfänger
Das Datenverarbeitungsregister ist ein öffentliches Register. Jeder kann kostenlos Einsicht nehmen. Die DVR-Nummer ist auf allen Geschäftspapieren anzuführen.
Aufgrund der DVR-Nummer können Sie beim Datenverarbeitungsregister (Bundeskanzleramt Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien; Tel: 01/531 15-4016; E-Mail: dvr@dsk.gv.at) erfahren, wer hinter der Sendung steckt. Unternehmen, die Daten verwenden, haben gemäß dem Stand der Technik ein höchstmögliches Schutzniveau zu gewährleisten. Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nur zu Kontrollzwecken verwendet werden und sind drei Jahre aufzubewahren. Alle Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung der ihnen bekannt gewordenen Daten verpflichtet.
 
Eine Information der Arbeiterkammer!
 

   
Ihr Recht als Konsument
 
Im Alltag schließen wir viele Verträge ab. Hier finden Sie Informationen über Ihre Rechte als Konsument.
 
Werbeveranstaltungen – das ist neu  
Verkaufsfahrten, also Einladungen zu Werbeveranstaltungen in Wirtshäusern, nehmen immer noch massiv zu. Oft wird dabei die Gutgläubigkeit der KonsumentInnen ausgenutzt – unlautere Geschäftspraktiken sind an der Tagesordnung.

Seit 27. Februar 2008 gibt es nun eine Änderung in der Gewerbeordnung. Sie soll KonsumentInnen besser als bisher vor Überrumpelungen und unüberlegten Käufen bei Werbeveranstaltungen schützen.
 
Das sind die Neuerungen
Auf der Einladung zu einer Werbeveranstaltung muss nun stehen, dass dort weder Produkte verkauft, noch Bestellungen entgegengenommen werden dürfen. Dies ist besonders wichtig, da Konsumenten bisher darüber nicht Bescheid gewusst haben.

Das Versteckspiel der Veranstalter, die bisher oft nur über eine Telefonnummer oder ein Postfach zu kontaktieren waren, hat nun ein Ende. Auf jeder Einladung muss eine ordentliche Adresse des Veranstalters angegeben sein.
Verlockende Gewinnzusagen oder die Ankündigung von Gratisleistungen auf der Einladung sind ab sofort verboten. Und es muss bereits auf der Einladung darüber informiert werden, welche Produkte bzw. Dienstleistungen angepriesen werden. Das übliche „Gratis-Schnitzerl“ darf allerdings auch weiterhin angeboten werden. KonsumentInnen sollten sich aber dadurch nicht dazu verführen lassen, Produkte zu kaufen, die sie überhaupt nicht brauchen.
Weiters müssen sich die Unternehmen nun verpflichten, ihre Werbeveranstaltung vor dem geplanten Termin bei den Behörden anzumelden und auch die Einladung prüfen zu lassen. Wichtig: Konsumenten sollten sich trotzdem genau informieren, denn es kann sein, dass das Unternehmen zwar korrekt informiert hat, aber bei der Veranstaltung vor Ort doch Produkte verkauft werden.
Auch Zeitpunkt und Veranstaltungsort müssen nunmehr der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gemeldet werden. So ist eine Kontrolle durch die Behörde leichter möglich als bisher.
 
Gefälschte Waren  
Eine nachgemachte Tasche von Louis Vuitton oder eine gefälschte Rolex – sind übers Internet relativ leicht erhältlich. Aber auch in vielen Urlaubsländern sind nachgemachte Luxuswaren und -artikel billig zu bekommen.

Wer dem falschen Glanz imitierter Waren erliegt, für den heißt es dann oft: Außer Spesen nix gewesen. Denn die Beschlagnahme durch den Zoll, Verwaltungsstrafen oder sogar Schadenersatzzahlungen können drohen.

Internetkäufer und Urlauber wissen nur selten über die Rechtsfolgen Bescheid, die ihnen blühen können, wenn nachgemachte Waren zugesendet oder zum Eigenbedarf eingeführt werden, warnen die AK Konsumentenschützer vor Beginn der Reisezeit.
Fälschungen werden großteils in Drittländern produziert und häufig in EU-Länder eingeführt. Für Rechteinhaber der Luxuswaren gibt es bereits an der EU-Außengrenze Schutz: Wurde z.B. per Internet bestellt, können Zollbehörden Postsendungen im Verdachtsfall oder im Auftrag der geprellten Markenfirmen zurückhalten und die gefälschten Waren vernichten.
 
Produktpiraterie - was ist das
„Produktpiraten“ verletzen gezielt Marken-, Urheber-, Patent- und sonstige gewerbliche Schutzrechte, indem sie u.a. (billigere) Fälschungen von Markenwaren herstellen oder urheberrechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigen und verbreiten.

Zwar verbieten bereits die nationalen Rechtsvorschriften jedes EU-Mitgliedstaats diese Eingriffe und verleihen den Rechteinhabern Ansprüche zur Verteidigung ihres geistigen Eigentums. In vielen Fällen sind Produktpiraten jedoch in Staaten außerhalb der EU tätig und versuchen, Fälschungen und Plagiate in den EU-Raum einzuführen.

Die europarechtlichen und nationalen Vorschriften gegen Produktpiraterie sollen den Rechteinhabern daher bereits an der EU-Außengrenze Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen gewähren, indem sie den Zollbehörden ermöglichen, auf Antrag der Rechteinhaber oder bei Verdacht auf eine Rechtsverletzung ein- oder ausgeführte Waren zurückzubehalten und eventuell zu vernichten.

Die Vorschriften zum Schutz vor Produktpiraterie richten sich primär gegen Fälscher und Importeure. Doch auch als Letztverbraucher könnten Sie mit Ansprüchen der Rechteinhaber konfrontiert werden, sollten Sie nachgemachte oder unerlaubt vervielfältigte Produkte nach Österreich einführen.

So regelt das Produktpiraterie-Gesetz 2004, unter welchen Umständen Zollbehörden importierte Waren (auch von privaten Bestellern) beschlagnahmen und vernichten dürfen.
 
Produktpiraterie innerhalb der EU
Beispiel 1
Sie kaufen eine nachgemachte Markenhandtasche in Venedig bzw. lassen Sie sich aus Venedig schicken.

Die Produktpiraterievorschriften betreffen nur die Ein- und Ausfuhr in bzw. aus dem EU-Zollgebiet. Im innergemeinschaftlichen Verkehr finden grundsätzlich keine Zollkontrollen mehr statt. Eine Beschlagnahme von Waren im Raum der EU könnte daher nur im Rahmen von Stichproben erfolgen.

Das schließt nicht aus, dass Sie der Rechteinhaber nach den nationalen Markenschutz- und Urheberrechtsbestimmungen gerichtlich verfolgen kann.

Beispiel 2
Sie haben der Vernichtung der Waren durch den Zoll nicht widersprochen. Nun erhalten Sie vom Rechtsanwalt eines Markeninhabers eine Unterlassungserklärung mit Zahlungsaufforderung. Was nun?

Selbst wenn Sie einer Vernichtung der beim Zoll zurückbehaltenen Waren nicht widersprechen, ist der Vorwurf nicht beseitigt, dass Sie möglicherweise durch die Bestellung/Einfuhr der Waren in Rechte des geistigen Eigentums eingegriffen haben. Das bedeutet, dass Sie der Rechteinhaber weiterhin außergerichtlich und gerichtlich verfolgen kann.
Ihre Zustimmung zur Vernichtung der Waren bringt einerseits zum Ausdruck, dass Sie die Unrechtmäßigkeit einsehen. Anderseits spricht sie auch dafür, dass sie in Zukunft derartige Eingriffe in fremde Rechte nicht wiederholen werden - was Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers wäre.

Wie Sie auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben reagieren sollen, hängt stark vom Einzelfall ab, u.a. von der Schwere Ihres Eingriffs, ob Sie davon gewusst haben und wie Ihnen das der Rechteinhaber nachweisen könnte.

Die oben angeführten Sanktionen können sich auch gegen Sie richten, wenn Sie die Waren als Letztverbraucher für den Eigenbedarf eingeführt haben. In diesem Fall haften Sie aber nur, wenn Sie den Eingriff in das geistige Eigentums bewusst gefördert haben, also von der rechtswidrigen Herkunft der Waren wussten.

Dass Sie die Waren für geschäftliche Zwecke und nicht für den eigenen Gebrauch eingeführt haben, müsste der Rechteinhaber beweisen. Für geschäftlichen Import kann die Menge der Ware (zB die Anzahl „gebrannter“ CDs) sprechen.

Beschlagnahme des Postpaketes
Innerhalb der EU finden zwar keine regelmäßigen Zollkontrollen statt, eine Beschlagnahme des Postpaketes ist bei Stichproben aber möglich. Die Zollbehörden leiten nach einer Beschlagnahme des Postpaketes den betroffenen Markenfirmen auf Wunsch Name und Anschrift von Empfänger und Versender weiter.

Der Konsument erhält die Zollnachricht, dass er binnen fünf Tagen widersprechen kann, andernfalls wird die Fälschung vernichtet. Besteht kein Zweifel, dass das Produkt gefälscht ist, ist es besser, nicht zu widersprechen: Der Rechteinhaber wird vermutlich die Verletzung seiner Marken- und Urheberrechte gerichtlich feststellen lassen.
 
175 Euro Höchstwert
Im persönlichen Reisegepäck an der Grenze kann die gefälschte Edeluhr nicht beschlagnahmt werden, wenn – auf Grund von Art und Menge - sie zum persönlichen Gebrauch oder als Geschenk gedacht ist und den Wert von 175 Euro nicht übersteigt.

Deftige Strafdrohungen gelten Fälschern und Importeuren. Rechteinhaber können unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche an Konsumenten richten, die nachgemachte Produkte nach Österreich einführen: Wusste der Konsument, oder war es leicht zu erkennen, dass es sich um Fälschungen oder unerlaubte Kopien handelt (Anhaltspunkte sind zB Preis, Kauf bei Straßenhändler), kann der Rechteinhaber Schadenersatz verlangen.
Die unerlaubte Einfuhr interessiert auch die Finanzbehörden: Verwaltungsstrafen bis zu 4.000 Euro (bei Vorsatz 15.000 Euro) drohen, egal, ob die Waren für geschäftliche Zwecke oder zum Eigenbedarf eingeführt wurden.
 
Mit diesen Konsequenzen müssen Sie rechnen
Wenn Sie gefälschte Markenwaren zu geschäftlichen Zwecken - also etwa zum Weiterverkauf - nach Österreich einführen, hat der Rechteinhaber gegen Sie Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Eingriffe, Beseitigung (also Vernichtung der Fälschungen) und angemessenes Entgelt.

Importieren Sie Fälschungen und unerlaubte Vervielfältigungen nur für den eigenen Gebrauch, kann Sie der Rechteinhaber ebenfalls rechtlich belangen, wenn Sie den Verstoß gegen seine Rechte bewusst gefördert haben. Dazu müsste er Ihnen nachweisen, dass Sie gewusst haben, dass es sich bei den Waren um Fälschungen bzw. unerlaubte Vervielfältigungen handelt.
 
Höhe des angemessenen Entgelts
Die Höhe des angemessenen Entgelts orientiert sich dabei an dem Betrag, den der Rechteinhaber für die Lizenz zur Nutzung seiner Marke bzw. zur Vervielfältigung seines geistigen Eigentums verlangen würde. Sie hängt also vom Marktpreis der Ware, aber auch von der Menge der eingeführten Güter ab. Der Entgeltanspruch setzt voraus, dass Sie durch die Verletzung der Rechte bereichert sind. Das ist nicht der Fall, wenn Sie die Waren bereits an der Grenze vernichten lassen.
 
Unkenntnis hilft Ihnen nicht
Sie haben gar nicht gewusst, dass es sich bei den Taschen um Fälschungen handelt?

Wenn Sie die Waren im geschäftlichen Verkehr eingeführt haben, hilft Ihnen die Berufung auf Ihre Unkenntnis nicht. Die drei genannten Ansprüche sind verschuldensunabhängig und bestehen für jede Verletzung des Markenrechts. Sie können sich nicht darauf berufen, dass Sie beim Erwerb der Taschen gutgläubig waren und Sie daher kein Verschulden trifft.

Haben Sie aber die Waren nachweislich zum eigenen Gebrauch eingeführt, befreit Sie das von der Haftung, da Sie die Rechtsverletzung der Fälscher nicht bewusst gefördert haben.
 
Wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben...
Sie haben sehr wohl gewusst, dass es sich um Nachahmungen von Markentaschen handelt?

Sollten Sie die Taschen mit dem Wissen, dass sie gefälscht sind, eingeführt haben (also vorsätzlich), haften Sie selbst dann, wenn Sie diese für den eigenen Gebrauch erstanden haben. Wussten Sie von der Fälschung oder hätten Sie das zumindest einfach erkennen können (also grob fahrlässig), haben Sie an den Rechteinhaber außerdem Schadenersatz in der Höhe des doppelten angemessenen Entgelts zu leisten.
Indizien für eine Fälschung sind sicherlich der deutlich niedrigere Preis und das Verkaufslokal - Straßenverkäufer!
 
CDs für den Privatgebrauch
Sie haben sich die „gebrannten“ CDs nur für Ihren Privatgebrauch bestellt?
Die im Sommer 2003 in Kraft getretene Urheberrechtsnovelle hat das Recht auf Privatkopie erheblich beschnitten. Es ist nun nicht mehr möglich, jede Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch durch einen Dritten durchführen zu lassen
Dies ist nur mehr erlaubt, wenn die Kopie auf Papier oder einem ähnlichen Träger erfolgt. Kopien von CDs können Sie nur noch selbst und für nicht geschäftliche Zwecke herstellen. Außerdem benötigen Sie dafür nach der herrschenden Auffassung eine rechtmäßig hergestellte CD als Quelle.
 
Eigenbedarf
Der Markeninhaber kann Sie auch strafrechtlich verfolgen, aber nur, wenn Sie im geschäftlichen Verkehr in seine Rechte eingegriffen haben. Das trifft beim Erwerb einer Tasche für den Eigenbedarf nicht zu.
 
Achtung: Finanzvergehen
Die Einfuhr von Waren, die nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt sind, stellt weiters ein Finanzvergehen dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 4.000,- (bei Vorsatz € 15.000,-) bedroht.
Diese Geldstrafe droht Ihnen unabhängig davon, ob Sie die Waren für geschäftliche Zwecke oder zum Eigenbedarf eingeführt haben.
 
 

  

 

 

.......und tschüss! .......and good-bye!

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